+421 32 743 60 54
DEENSK
DEENSK
Sie sind hier: 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die nachfolgenden Lieferbedingungen ("Bedingungen"). Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Einzelfallhinweis des Verwenders ("Lieferant").

2. Edelmetallverkäufe, Reparaturen und Montagen unterliegen gesonderten Bedingungen.

3. Der Lieferant widerspricht hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ("Besteller").

 

§ 2 Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

1. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind die in Verkaufsunterlagen, Katalogen oder im Internet enthaltenen Angebote des Lieferanten stets freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.

2. Sofern in den Angebotsunterlagen des Lieferanten nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Nimmt der Lieferant an Produktionsweise oder Produkt Abänderungen vor, die auf die Einhaltung der branchenüblichen Näherungswerte keinen Einfluss haben, wird er den Besteller nur benachrichtigen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

3. Sämtliche dem Besteller vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Lieferanten der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig, einschließlich aller etwa gefertigter Kopien, unverzüglich zurückzugeben.

4. In Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen oder im Internet enthaltene Produktangaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren.

5. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität (insbesondere Schutzrechtsverletzungen) zu prüfen; dies ist alleine Verantwortung des Bestellers.

6. Der Besteller stellt den Lieferanten frei von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen, die daraus resultieren, dass der Besteller oder ein von ihm Beauftragter Produkte, Zeichnungen oder Musterexemplare des Lieferanten weiterverarbeitet oder in schutzrechtsverletzender Weise nutzt. Führt eine solche Weiterverarbeitung oder Nutzung der Produkte, Zeichnungen oder Musterexemplare zu einem Rechtsstreit wegen behaupteter oder tatsächlicher Schutzrechtsverletzungen, so ersetzt der Besteller dem Lieferanten alle Aufwendungen, die diesem durch den Rechtsstreit entstehen.

7. Zusicherungen von oder Nebenabreden mit Mitarbeitern des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, wenn sie über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Satz 1 gilt nicht für mündliche Abreden und Zusicherungen, die der Lieferant oder ein zu dessen Vertretung Bevollmächtigter abgeben.

8. Vom Besteller angeforderte Musterexemplare eines Produkts sind angemessen zu vergüten.

9. Soweit zu dem Lieferumfang eines Produkts Software gehört, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software einschließlich ihrer Dokumentationen eingeräumt. Der Besteller ist berechtigt, die Lizenz an Dritte zu übertragen. Unterlizenzen darf er nicht erteilen. Eine Vervielfältigung der Software ist untersagt, soweit es sich nicht um eine Sicherungskopie handelt.

10. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Sicherungskopie bleiben bei dem Lieferanten bzw. bei dem Softwarelieferanten. Das Recht zur Weiterveräußerung ist nicht eingeschränkt.

 

§ 3 Aufträge

Aufträge gelten als angenommen, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Eingang des Auftrags ausgeführt hat.

 

§ 4 Lieferzeit und -umfang

1. Lieferzeiten beginnen mit Vertragsschluss und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Bei Jahres- oder Abrufaufträgen, die eine bestimmte Mengenangabe vorsehen, wird jeder Abruf mit einer Lieferzeit von 4 Wochen ausgeführt, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Lieferzeit vereinbart.

2. Seitens des Bestellers verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung des Lieferanten beginnen.

3. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und ähnlichen, von dem Lieferanten nicht zu vertretenden oder nicht vorhersehbaren Ereignissen wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Störung der Verkehrswege, unverschuldete Verzögerung der Selbstbelieferung mit Zulieferteilen etc., soweit derartige Hindernisse auf die Lieferung nachweislich von erheblichem Einfluss sind. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Lieferant mit der Lieferung des Produkts bereits in Verzug befindet.

4. Änderungen der Beweislast zum Nachteil des Bestellers sind mit diesen Regelungen nicht verbunden.

5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

7. Jahres- oder Abrufaufträge, die eine bestimmte Mengenangabe vorsehen, verpflichten den Besteller zur Abnahme der Gesamtmenge innerhalb des vereinbarten Zeitraumes; ist kein Zeitraum vereinbart, ist die vereinbarte Menge binnen eines Jahres ab Vertragsschluss abzurufen.

 

§ 5 Lieferort, Gefahrübergang

1. Eine Lieferung ohne Aufstellung oder Montage des Produkts erfolgt ab Fertigungsstätte oder Lager des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch den Lieferanten. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

2. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Produkts, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe des Produkts an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werks oder Lagers des Lieferanten auf den Besteller über.

3. Verzögert sich bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die Lieferung auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers, so lagert das Produkt auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Falle steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage des Produkts geht die Gefahr bezüglich des Produkts am Tage der Abnahme, spätestens jedoch am Tag der Übernahme in Eigenbetrieb über. Eine Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Besteller diese nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung ausdrücklich verweigert. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.

 

§ 6 Preise

1. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung o. ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Lieferant ist berechtigt, den Preis des Produkts zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen und sich die Produktionskosten für das Produkt zwischen Vertragsschluss und Lieferung durch vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Erhöhung der Preise von Zulieferteilen, erhöht haben. Nimmt der Lieferant in diesem Fall eine Preiserhöhung vor, darf die Preiserhöhung die Produktionskostenerhöhung nicht überschreiten. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen die Produktionskostenerhöhung nachweisen.

 

§ 7 Zahlung

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in Euro zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges trägt der Besteller. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur im Falle ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten und nur erfüllungshalber.

2. Das Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

3. Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des Bestellers.

 

§ 8 Haftung für Sachmängel

1. Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Mängel. Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.

2. Bei rechtzeitig angezeigtem Mangel wird der Lieferant in einem der technischen Komplexität des Produkts angemessenen Zeitrahmen – ggf. mehrfach – nacherfüllen; wozu der Besteller Gelegenheit gewähren wird. Der Lieferant ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers über die Art der Nacherfüllung (Nachlieferung eines mangelfreien Produkts oder Nachbesserung) zu entscheiden.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

4. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller festgestellt wurden oder mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten, dessen leitenden Angestellten oder dessen Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht i.S.v. Ziff. 9.1 besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

5. Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird vom Lieferanten nicht übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Funktionsunfähigkeit des gelieferten Produkts sind ausgeschlossen, sofern sie auf den erschwerten oder vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen beruhen.

6. Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt der Lieferant eine Sachmängelhaftung nur auf spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt unberührt.

7. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

8. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, spätestens 15 Monate nach Gefahrübergang. Satz 1 gilt nicht, sofern auf Grund eines Sachmangels Schadensersatz wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines Erfüllungsgehilfen oder wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verlangt wird. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben.

9.Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen zudem die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder von dessen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Fallen dem Lieferanten, dessen leitenden Angestellten oder dessen Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt von Ziff. 9.1 unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Ziff. 9.1 ebenfalls unberührt.

3. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die über die in den Ziff. 9.1 bis 9.2 geregelten Schadensersatzansprüche hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

4. Stellt der Besteller Material zur Herstellung von ihm bestellter Produkte bei, so ist dieses beim Lieferanten nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für Untergang, Abhandenkommen oder Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die der Lieferant aus einer Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder zukünftig erwirbt, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

2.  Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung des Vorbehaltsprodukts zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und der Werte der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung sowie dem Verarbeitungswert. Wird das Vorbehaltsprodukt mit nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten nach §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Lieferanten Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsprodukts zu den anderen Produkten zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt das Vorbehaltsprodukt für den Lieferanten unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf des Vorbehaltsprodukts schon jetzt in Höhe des Wertes des Vorbehaltsprodukts an den Lieferanten ab, unabhängig davon, ob der Verkauf allein oder zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten erfolgt. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Steht das weiterveräußerte Vorbehaltsprodukt im Miteigentum des Lieferanten, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferanten an dem Miteigentum entspricht.

4. Der Besteller tritt die abtretbaren Forderungen, die durch Einbau des Vorbehaltsprodukts als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe des Wertes des Vorbehaltsprodukts an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Ziff. 10.3 Satz 3 gilt entsprechend.

5. Der Besteller ist zu Weiterverarbeitung, Einbau, Verwendung oder Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und ermächtigt und mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus Ziff. 10.3 und 10.4 tatsächlich auf den Lieferanten übergehen. Andere Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt, insbesondere dessen Verpfändung oder Sicherungsübereignung, darf der Besteller nur mit Zustimmung des Lieferanten vornehmen.

6. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die nach Ziff. 10.3 bis 10.5 an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. Der Lieferant wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferant ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen im Zweifel einen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

7. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsprodukt oder in die abgetretenen Forderungen muss der Besteller dem Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen anzeigen.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

§ 11 Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, der Sitz oder Wohnsitz des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.